Absatz eins,Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organisatorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, erfolgen, etwa durch
- Litera aden Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse;
- Litera bdie Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Achtung des Grundsatzes der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;
- Litera cdie Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung und der Befähigung des Personals für deren Nutzung und Wartung;
- Litera ddie Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;
- Litera edie Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;
- Litera fdie Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen;
- Litera gdie Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;
- Litera hdie Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instrumenten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.