Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen, unter anderem indem sie bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens verstärkt und vertieft mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern.
BGBl. III Nr. 41/2026
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
- Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, sofern angezeigt, die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung innerhalb anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe beteiligen.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Meeresforschung und bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zur Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens.