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BGBl. III Nr. 46/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2026× zu Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. III Nr. 165/2025
vorgesehen ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 165/2025 (kundgemacht am 29.10.2025) · ersetzt durch BGBl. III Nr. 46/2026 (kundgemacht am 24.04.2026) Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 46/2026 Anl. 1↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
ANHANG
Abschnitt I:
A.
Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Zielpunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Österreich
Alle Punkte
Punkte in Äthiopien
Alle Punkte
B.
Das/Die von der Regierung von Äthiopien namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Zielpunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Äthiopien
Alle Punkte
Punkte in Österreich
Alle Punkte
Abschnitt II:
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Beide Delegationen kamen überein, dass die namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien befugt sind, Verkehrsrechte der dritten und vierten Luftfreiheit auszuüben und insgesamt bis zu sieben Frequenzen pro Woche für Passagier und/oder Frachtflüge ohne Einschränkung in Bezug auf Luftfahrzeugtyp und Kapazität zu betreiben. Der Frequenzanspruch wird unter Berücksichtigung zukünftiger Marktanforderungen angepasst und von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien besprochen.
Abschnitt IV:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.