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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Anl. 3↗RIS↗

ANHANG 3

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Liste der Dokumente, die die Staatsangehörigkeit der Parteien bestätigen, gemäß Absatz 1 des Artikels 2 und Absatz 2 des Artikels 3 des Abkommens:

Für die Republik Kasachstan:

1. Reisepass der Republik Kasachstan;
2. Diplomatenpass der Republik Kasachstan;
3. Dienstpass der Republik Kasachstan;
4. Personalausweis der Republik Kasachstan;
5. Militärausweis der Republik Kasachstan;
6. Seemannsausweis der Republik Kasachstan;
7. Rückkehrbescheinigung;
8. Geburtsurkunde eines Kindes

Für die Republik Österreich:

1. Alle Arten von österreichischen Pässen (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Notpässe);
2. Reisedokumente, die von Österreich ausgestellt wurden; Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise);
3. Militärausweise;
4. Staatsbürgerschaftsnachweise und andere offizielle Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig bestätigen.