Kopien der im Anhang 3 aufgeführten Dokumente;
BGBl. III Nr. 47/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 4neu
ANHANG 4
Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Umfassende Liste der Dokumente, die als prima facie Beweis für die Staatsangehörigkeit der Parteien gemäß Absatz 1 des Artikels 2 und Absatz 2 des Artikels 3 des Abkommens gelten:
- •
- •Dokumente, deren Gültigkeit im Anhang 3 mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
- •Militärausweise oder Kopien davon;
- •Führerscheine oder Kopien davon;
- •Geburtsurkunden oder Kopien davon;
- •Alle anderen Dokumente oder Gutachten von Experten oder Kopien davon, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person beitragen können;
- •Personendaten und Erklärungen der betreffenden Person;
- •Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten,
- •Die gesprochene Sprache der betroffenen Person, einschließlich der Ergebnisse einer offiziellen Prüfung;
- •Glaubwürdige Zeugenaussagen,
- •Das Ergebnis des Interviews mit der betroffenen Person durch die angeforderte Partei, das auf Anfrage durchgeführt wird.