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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Unterstützung bei der Wiedereinreise oder Durchbeförderung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei müssen, nach gegenseitiger Vereinbarung, die Wiedereinreise- oder Durchbeförderungen durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck erleichtern.
  2. Ziffer 2
    Die Begleitpersonen müssen ihre Aufgaben ohne Waffen und in zivile Kleidung ausführen und dürfen innerhalb des Gebiets des anfragenden Staates keine Hoheitsakte vornehmen. Die Begleitpersonen dürfen nur in Notwehr handeln und Nothilfe leisten.