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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Transportmittel und -arten

Der Transport kann mit jedem Transportmittel erfolgen, einschließlich Luft- oder Landtransport. Der Lufttransport ist in der Regel das bevorzugte Mittel für die Überführung der betreffenden Person. Zu diesem Zweck können sowohl reguläre als auch Charterflüge genutzt werden. Die Transportmittel sind nicht auf nationale Luftfahrtgesellschaften beschränkt.