BGBl. III Nr. 47/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Transportmittel und -arten
Der Transport kann mit jedem Transportmittel erfolgen, einschließlich Luft- oder Landtransport. Der Lufttransport ist in der Regel das bevorzugte Mittel für die Überführung der betreffenden Person. Zu diesem Zweck können sowohl reguläre als auch Charterflüge genutzt werden. Die Transportmittel sind nicht auf nationale Luftfahrtgesellschaften beschränkt.