Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer der Vertragsparteien nicht von der Pflicht, die Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Ausländern zu respektieren.
BGBl. III Nr. 60/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Rechte und Pflichten
- Absatz 2,Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht gelten oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder nationale Sicherheit gefährden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu verkürzen.