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BGBl. III Nr. 60/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Streitbeilegung

Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.