in Bezug auf die Mongolei:
auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.