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BGBl. III Nr. 66/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2026× zu Soziale Sicherheit (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen bezieht sich:

  1. Litera a
    in Bezug auf die Mongolei:
    auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
    auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
  2. Litera b
    in Bezug auf die Republik Österreich:
    auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
    nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.