BGBl. III Nr. 66/2026
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.