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BGBl. III Nr. 66/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2026× zu Soziale Sicherheit (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.