Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
BGBl. III Nr. 67/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).