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BGBl. III Nr. 76/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2026× zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.