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BGBl. III Nr. 76/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2026× zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.