Absatz eins,Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
BGBl. III Nr. 76/2026
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Maßnahmen der Zusammenarbeit
- Absatz 2,Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
- Ziffer einsÜberwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
- Ziffer 2visuelle Überprüfung,
- Ziffer 3Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
- Ziffer 4Erstellen eines visuellen Nachweises,
- Ziffer 5Befragung,
- Ziffer 6Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
- Ziffer 7Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
- Absatz 3,Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.