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BGBl. III Nr. 77/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2026× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. III Nr. 77/2026 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern die folgenden Umstände vorliegen:
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie aus Tätigkeiten stammen, die im anderen Staat ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.