Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingehalten wurden.
BGBl. III Nr. 77/2026
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 30neu
Artikel 30
IN-KRAFT-TRETEN
- Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der Mitteilungen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt und findet daraufhin in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
- Litera ain Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- Litera bin Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.