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BGBl. III Nr. 77/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2026× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. III Nr. 77/2026 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der Mitteilungen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt und findet daraufhin in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.