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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Definitionen

Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

  1. Absatz eins,Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.
  2. Absatz 2,Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.
  3. Absatz 3,Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.