Absatz eins,Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche für Schäden an ihrem Eigentum, das in Erfüllung dieses Abkommens oder im Zusammenhang damit verwendet wird, sowie für Verletzungen oder Todesfälle, die ihr jeweiliges Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlitten hat.
BGBl. III Nr. 85/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Schadenersatzansprüche
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.
- Absatz 3,Der Empfangsstaat behandelt und begleicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften für Ansprüche aus der Tätigkeit seiner eigenen Streitkräfte, alle Ansprüche Dritter, die innerhalb seines Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des Personals bei der Ausübung offizieller Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen und zu Verletzungen, Todesfällen oder Sachschäden führen. Die Kosten, die sich aus der Begleichung eines solchen Anspruchs ergeben, werden wie folgt zwischen den beiden Parteien aufgeteilt:
- Litera aIst der Entsendestaat allein verantwortlich, so geht der zugesprochene oder festgesetzte Betrag zulasten des Entsendestaates.
- Litera bSind beide Parteien für den Schaden verantwortlich, so wird der zugesprochene oder festgesetzte Betrag nach gegenseitiger Konsultation zwischen ihnen aufgeteilt.