GBlÖ Nr. 543/1939
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... Anmerkung, gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.