Absatz eins,Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.
GBlÖ Nr. 543/1939
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.