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GBlÖ Nr. 543/1939

kundgemacht 28.04.1939 RIS↗
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Kundmachung GBlÖ Nr. 543/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.