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GBlÖ Nr. 543/1939

kundgemacht 28.04.1939 RIS↗
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Kundmachung GBlÖ Nr. 543/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Im Hinblick auf die durch dieses Gesetz den im Paragraph eins, genannten Kirchen eröffneten Einnahmequellen werden die Verpflichtungen des Staates, der in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds, der Gemeinden, der Kultusverbände (Pfarr- und Kultusgemeinden) und der öffentlichen Patrone, zur Deckung des im Paragraph eins, genannten Bedarfes beizutragen, aufgehoben. Ebenso werden für alle anderen die Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben, soweit sie nicht auf dem privaten Patronat oder auf Privatrechtstiteln beruhen.