Absatz eins,Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
GBlÖ Nr. 543/1939
Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der ... Anmerkung, gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... Anmerkung, gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.