für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... Anmerkung, gegenstandslos));
GBlÖ Nr. 718/1939
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;
- Ziffer 3für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.