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GBlÖ Nr. 718/1939

kundgemacht 20.06.1939 RIS↗
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Kundmachung GBlÖ Nr. 718/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.06.1939 · idF GBlÖ Nr. 718/1939 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Kirchenbeiträge können von den im Paragraph eins, dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.