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GBlÖ Nr. 718/1939

kundgemacht 20.06.1939 RIS↗
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Kundmachung GBlÖ Nr. 718/1939× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 20.06.1939 · idF GBlÖ Nr. 718/1939 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Bestimmungen außer Kraft getreten, die sich auf die Beitragspflicht des Pfründeninhabers, des öffentlichen Patronates und der Gemeinden (Pfarrlinge) beziehen. Die Kosten, die bisher auf Grund dieser Bestimmungen aufzubringen waren, sind durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen zu decken.
  2. Absatz 2,Hiebei haben folgende Übergangsbestimmungen zu gelten:
    1. Ziffer eins
      Ist das Bedürfniss einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude, das unter einem öffentlichen Patronat steht, vor dem 1. Mai 1939 staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt worden, so sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Mittragung der kirchlichen Baulast durch den Patron auch auf das öffentliche Patronat noch anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zu den Leistungen, die nach den im Absatz eins, erwähnten Vorschriften den Gemeinden (Pfarrlingen) obliegt, bleibt insoweit aufrecht und ist nach den bisherigen Bestimmungen durch Pfarrumlagen zu erfüllen, als vor dem 1. Mai 1939 das Bedürfnis einer baulichen Herstellung an einem kirchlichen Gebäude staatsbehördlich festgestellt oder anerkannt oder der Aufwand oder die Einhebung einer Pfarrumlage zu dessen Bedeckung durch die Ortsgemeindevertretungen (Kirchenkonkurrenzausschüsse, Komitees) beschlossen worden ist. Das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr 7 aus 1895,, findet hiebei noch Anwendung.