Absatz eins,Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizutragen hat, hat der betreffende kirchliche Rechtsträger (Kirche oder Pfründe) diese Ansprüche geltend zu machen. Für Ansprüche, die auf Privatrechtstiteln beruhen, steht der Rechtsweg und für Ansprüche, die auf noch zu Recht bestehenden öffentlich-rechtlichen Titeln (auf dem privaten Patronat) beruhen, der Verwaltungsweg offen. Ansprüche auf Deckung von Kosten durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen sind innerkirchlich geltend zu machen.
GBlÖ Nr. 718/1939
Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Damit sind sämtliche bisherigen Vorschriften, die den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung Verhandlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) auftragen, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft getreten. Sie finden nur mehr in den Fällen Anwendung, in denen Übergangsbestimmungen des Paragraph 5,, Absatz 2,, dieser Verordnung gelten.