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GBlÖ Nr. 45/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Dritte Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939.
Kundmachung GBlÖ Nr. 45/1940× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF GBlÖ Nr. 45/1940 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) über.