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GBlÖ Nr. 45/1940

kundgemacht 30.03.1940 RIS↗
Dritte Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939.
Kundmachung GBlÖ Nr. 45/1940× zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF GBlÖ Nr. 45/1940 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.