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RGBl. Nr. 105/1858

kundgemacht 24.07.1858 RIS↗
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden, Vergleich oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1858× zu Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc. neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.09.1858 · idF RGBl. Nr. 105/1858 Art. 1↗RIS↗

Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches in kürzeren, als in den für die ordentliche Verjährung in den Paragraphen 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochen oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind, nur der, in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn jedoch in einem Urtheile nicht bloß auf die Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wurde, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraft des Urtheils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuerdings der im Paragraph 1480, des bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten dreijährigen Verjährung.