RGBl. Nr. 108/1860
Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Bestimmung des §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Erwerbung der Staatsbürgerschaft durch den Antritt eines Gewerbes aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29aufgehoben
Wie die Staatsbürgerschaft erworben;
Paragraph 29, Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph eins,, RGBl. Nr. 108 aus 1860,.)