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RGBl. Nr. 142/1867

kundgemacht 22.12.1867 RIS↗
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 142/1867× zu StGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 23.12.1867 · idF RGBl. Nr. 142/1867 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.