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RGBl. Nr. 142/1867

kundgemacht 22.12.1867 RIS↗
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 142/1867× zu StGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 23.12.1867 · idF RGBl. Nr. 142/1867 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.