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RGBl. Nr. 75/1871

kundgemacht 01.08.1871 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 75/1871× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 14.09.1871 · idF RGBl. Nr. 75/1871 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.