RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40, Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.