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RGBl. Nr. 75/1871

kundgemacht 01.08.1871 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 75/1871× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft ab 14.09.1871 · idF RGBl. Nr. 75/1871 § 64↗RIS↗

Paragraph 64,

Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.