RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Paragraph 66,
Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den Paragraphen 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.