Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 62/1873

kundgemacht 07.05.1873 RIS↗
Gesetz, betreffend den Vorgang bei Aenderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
Kundmachung RGBl. Nr. 62/1873× zu Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 20.06.1873 · idF RGBl. Nr. 62/1873 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.

Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.