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RGBl. Nr. 50/1879

kundgemacht 09.04.1879 RIS↗
Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen
Kundmachung RGBl. Nr. 50/1879× zu Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 24.05.1879 · idF RGBl. Nr. 50/1879 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des Paragraph eins, nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.

Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.