RGBl. Nr. 40/1888
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Das Verfahren und die Urtheilsschöpfung in Betreff der Übertretungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden stets insoweit summarisch statt, als es die bestehenden Gesetze und Verordnungen zulassen.