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RGBl. Nr. 40/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Kundmachung RGBl. Nr. 40/1888× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, jene Maßregeln zu ergreifen oder ihren betreffenden gesetzgebenden Körpern vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern und namentlich diejenigen, welche den Bestimmungen der Artikel 2, 5 und 6 zuwider handeln, mit Gefängnis oder mit Geld oder mit diesen beiden bestrafen zu lassen.