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RGBl. Nr. 40/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Kundmachung RGBl. Nr. 40/1888× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt werden; die Ratificationen werden in Paris so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und darauf ihr Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in sechsundzwanzig Exemplaren in Paris, am 14. März 1884.