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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem deutschen Zollgebiet und der Gemeinde Mittelberg wird eine Nachversteuerung der in dem angeschlossenen Gebietstheil vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren, sowie eine Abstempelung der dort vorhandenen Spielkarten mit dem deutschen Stempel stattfinden. Der Ertrag der Nachsteuer verbleibt dem Deutschen Reich.