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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Desgleichen sollen die für das deutsche Zollgebiet geltenden Bestimmungen über die die Zölle und die im Artikel 2 bezeichneten Abgaben betreffende Statistik einschließlich der Bestimmungen über die Erhebung einer statistischen Gebür in dem anzuschließenden Gebietstheile zur Geltung gelangen.

Die in dem Deutschen Reich vorzunehmenden Volkszählungen sind gleichzeitig und nach denselben Grundsätzen auch in der Gemeinde Mittelberg vorzunehmen.