RGBl. Nr. 2/1893
Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht, betreffend das Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich wegen Mittheilung der Civilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.