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RGBl. Nr. 2/1893

kundgemacht 05.01.1893 RIS↗
Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultus und Unterricht, betreffend das Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich wegen Mittheilung der Civilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen
Kundmachung RGBl. Nr. 2/1893× zu Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.10.1920 · idF RGBl. Nr. 2/1893 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.