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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 317neu
in Kraft 01.01.1898 – 31.12.2006 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 317↗RIS↗

Erneuerung von Urkunden.

Paragraph 317,

  1. Absatz eins,Wird eine Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Betheiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.
  2. Absatz 2,Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.