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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 46↗RIS↗

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Theil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopftheilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzantheile nach dem Verhältnisse dieser Betheiligung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Processkosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen Betheiligten vorgenommenen besonderen Processhandlungen erwachsen sind, haben die übrigen Betheiligten nicht zu haften.