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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 537neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 537↗RIS↗

Paragraph 537,

Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529,, Ziffer eins,) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.