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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 563neu
in Kraft 01.01.1898 – 31.03.2009 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 563↗RIS↗

Paragraph 563,

  1. Absatz eins,Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im Paragraph 560,, Ziffer eins und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.