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RGBl. Nr. 217/1896

kundgemacht 05.12.1896 RIS↗
Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)
Kundmachung RGBl. Nr. 217/1896× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) neu § 0↗RIS↗
§ 71neu
in Kraft 01.01.1898 – 31.01.1914 · idF RGBl. Nr. 217/1896 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914 § 71↗RIS↗

Paragraph 71 Punkt ,

Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.